Rechtliches

Führerscheine für Traktoren

Grundsätzlich darf man mit allen alten Führerscheinen (Klassen 1,2,3,4 und 5) Traktoren bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h führen, der Einsatzzweck ist nicht eingeschränkt, ebenso darf der Traktor ein grünes oder ein schwarzes Kennzeichen haben.

Nur der Führerschein Klasse 2 berechtigt zudem zum Führen von schnelleren Traktoren sowie zum Führen von Zügen mit mehr als drei Achsen.
Züge mit mehr als drei Achsen dürfen mit den anderen Führerscheinen nur in der Land- und Forstwirtschaft und nur mit Begrenzung auf 25 km/h geführt werden.
Trotz der zugesicherten Besitzstandswahrung birgt die Umschreibung eines alten Fühererschein 1, 4 oder 5 auf die neue Klasse L eine Einschränkung.
Mit Klasse L darf man Zugmaschinen nur noch im land- und forstwirtschaftlichen Einsatz fahren.
Mit Führerschein Klasse L darf man nicht mit dem Traktor zu einer Oldtimer-Veranstaltung fahren!
Als Inhaber der alten Klasse 3 kann man nach Umschreibung weiterhin Traktoren wie gewohnt fahren, sofern man darauf achtet, daß die Umschreibung auf die Klassen L, B, BE, CI und CIE erfolgt.
Bei dieser Umschreibung ist eine Erweiterung auf Klasse T (Traktoren mit Höchstgeschwindigkeit von 60km/h) möglich, wenn berechtigtes Interesse besteht, d.h. wenn man Land- oder Forstwirt ist oder wenn man in der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist.
Die neuen Fühererscheinklassen kennen keine Beschränkung der Züge auf drei Achsen mehr.
Mit einem Fühererschein der Klassen L, B, BE, C1 und CIE kann man, unter Beachtung der Gewichtsgrenzen, auch Züge mit mehr als 3 Achsen führen, sofern der/die Anhänger zugelassen ist/sind.
Zulassungsfreie Anhänger in der Land- und Fortswirtschaft dürfen nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h mitgeführt werden.
Zwei Anhänger dürfen nur an Zugmaschinen mitgeführt werden.
Die Länge des Zuges darf 18 Meter nicht überschreiten.
Fahrerlaubnisfrei sind mit Einführung der neuen Fühererscheinregelungen nur noch land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h sowie einachsige Zug und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Für auf 6 km/h herabgesetzte PKW und andere Fahrzeuge braucht man die
Fahrerlaubnis B.

Anhänger an Traktoren

Grundsätzlich ist das Ziehen von Anhängern vom Führerschein abhangig.
Inhaber des alten Fühererscheines 2 dürfen mehrachsige Anhänger ziehen.
lnhaber der alten Fühererscheinklassen 1, 3, 4 und 5 dürfen hinter einem Traktor nur zugelassene einachsige Anhänger ziehen.
Eine Ausnahme macht der Gesetzgeber für die Land- und Forstwirtschaft.

Hier (und nur hier) ist das Führen von Zügen mit mehr als drei Achsen nach folgenden Bedingungen möglich (2. Ausnahme VO zur StVZO vom 28.2.89):
1. Die Zugmaschine muß eine durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h haben,
2. der Zug oder einzelne Fahrzeuge müssen von land- oder forstwirtschaftlichen Lohnuntemehmen vermietet oder auf andere Weise überlassen worden sein,
3. der Zug wird vom Land- oder Forstwirt selbst oder von einer in seinem Betrieb beschäftigten Person geführt,
4. der Zug wird für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und
5. der Zug wird mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren und ist entsprechend gekennzeichnet.

Vereinfacht ausgedrückt:
Nur wenn diese Bedingungen zutreffen, darf man einen Zug von mehr als 3 Achsen führen.
Wobei die Zulassung hinsichtlich der Steuer unerheblich ist: Der Traktor kann sowohl schwarz als auch grün gekennzeichnet sein, die Anhänger können zugelassen oder zulassungsfrei sein (StVZO §18 Abs. 2, 6a).
Maßgeblich ist, daß der Zug sich in land- oder forstwirtschaftlichem Einsatz befindet.
Zulassungsfreie Anhänger:
An Traktoren dürfen bis zu zwei zulassungsfreie Anhänger nur in der Land- und Forstwirtschaft und mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h mitgeführt werden.
Diese Anhänger müssen mit einem Geschwindigkeitsschild gekennzeichnet sein.
Ein Folgekennzeichen der Zugmaschine ist zulässig, aber nicht vorgeschrieben.
Geschwindigkeitsschilder (§ 58 StVZO):
Zulassungsfreie Anhänger hinter land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen müssen mit reflektierenden Geschwindigkeitsschildern (Durchmesser 200 mm, Schriftgröße 120 mm, Aufschrift: 25) an der Rückseite gekennzeichnet sein.
Fehlt das Schild, muß der Anhänger zugelassen sein.

Steuerbefreite Zulassung (grünes Kennzeichen)

Häufig sind Traktoren auf dem eigenen Hof oder über den Nachbarn mit grünem Kennzeichen zugelassen.
Die mit diesem Kennzeichen verbundene Steuerbefreiung wird jedoch nur Zugmaschinen (hier Traktoren) gewährt, wenn sie ausschließlich
• in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
• zur Durchführung von Lohnarbeit in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
• zur Beförderung für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb enden oder beginnen,
• zur Beförderung von Milchprodukten oder
• von Land- und Forstwirten zu Pflegearbeiten im Auftrag von Gemeinden verwendet werden!

Das bedeutet, daß die Anreise zu Oldtimerveranstaltungen auf eigener Achse mit einem Traktor mit grünem Kennzeichen nicht zulässig ist und steuerrechtlich geahndet werden kann.
Mit Traktoren mit schwarzem Kennzeichen, auch H- oder Saison-Kennzeichen, kann man zu Oldtimerveranstaltungen fahren.
Man darf als Inhaber eines Fühererscheins der alten Klasse 1, 3, 4 oder 5 nur einen einachsigen zugelassenen Anhänger mitführen.
Das bei Oldtimerveranstaltungen oft zu sehende Gespann eines Traktors (grünes Kennzeichen) mit zweiachsigem, nicht zugelassenem Schausteller-Anhänger (ohne Kennzeichen oder mit Folgekennzeichen) ist nicht zulässig.
Dies ist nur unter der Voraussetzung möglich, daß der Führer den entsprechenden Anhänger-Führerschein zu B oder C besitzt oder Führerschein 2 nach altem Recht und Traktor und Anhänger mit schwarzen Kennzeichen zugelassen sind.

Teilnahme an Brauchtumsveranstaltungen

Unter den Besitzer von Oldtimer-Traktoren kursiert der Tipp, dass diese Fahrzeuge nicht zugelassen werden brauchen, wenn sie nur an Brauchtumsveranstaltungen teilnehmen.
Tatsächlich existiert eine Verordnung zu diesem Thema (2.VO zur StVZO idF v. 18.5.92, VkBl S 345).
Diese besagt, dass Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen dann ohne Zulassung fahren dürfen, wenn sie auf Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden sowie auf An- und Abfahrten dorthin.
Voraussetzung ist jedoch, dass diese Zugmaschinen über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen und dass ihnen ein Kennzeichen zugeteilt wurde.
Diese Betriebserlaubnis kann im Einzelfall von der Zulassungsstelle durch den Stempel „Betriebserlaubnis erteilt“ auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen erteilt werden.
Die Zulassungsstelle muß dem Fahrzeug ein Kennzeichen zuteilen.
Dieses Kennzeichen muß auf dem Gutachten oder in der Ablichtung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis vermerkt sein.
Eine Steuerbefreiung geht damit nicht einher.
Gutachten oder Betriebserlaubnis muß der Fahrzeughalter aufbewahren und auf Verlangen zuständigen Personen aushändigen können.
Die Zulassungsstellen sind mit diesem Verfahren vertraut, handelt es sich doch um das gleiche Zulassungsverfahren, das beispielsweise auch für Leichtkrafträder angewendet wird.
Zu Bedenken gibt der DEUVET jedoch, daß diese Ausnahmeregelung im Hinblick auf Karnevalsumzüge geschaffen wurde.
Hiermit sollte die rechtlich zulässige Teilnahme von Motivwagen an den Umzügen geschaffen werden.
Sicher ist diese Verordnung auch auf vergleichbare dorfliche Brauchtumsveranstaltungen mit Umzügen etc. anwendbar.
Bedenklich und rechtlich unklar ist die Situation aber dann, wenn an Schlepper- oder Oldtimertreffen teilgenommen werden soll.
Hierzu gibt es keine verbindliche Brauchtumsdefinition in der StVZO, ein Oldtimertreffen allein ist keine Brauchtumsveranstaltung.
Davon abgesehen dürfen diese Fahrzeuge dann nur noch auf Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden sowie auf An- und Abfahrten zu diesen. Andere Fahrten sind nicht zulässig.
Es ist fraglich, ob diese Einschränkungen dieses Verfahren für Oldtimertraktor-Besitzer akzeptabel und praktikabel machen.
Ein rotes Oldtimerkennzeichen scheint hier die bessere Lösung.

„Baubuden“ an Traktoren

In der Oldtimerschlepper-Szene hört man immer wieder, daß Wohnanhänger, Schaustellerwagen und zu Wohnwagen umgebaute Anhänger bei eventuellen Verkehrskontrollen als „fahrbare Baubuden“ zu deklarieren seien, um diese zulassungsfrei an Traktoren mitführen zu können.
Der Gesetzgeber hat jedoch den Begriff „fahrbare Baubude“ definiert (§l8 StVZO, Erl. 10).
Demnach ist eine „fahrbare Baubude“ ein Fahrzeug,

„das nach seiner Bauart geeignet und auch tatsächlich dazu bestimmt ist, auf Baustellen als Lagerraum für Geräte und Materialien oder als Aufenthaltsraum für das Personal der Baustelle zu dienen.“

Mit dem Hinweis auf die tatsächliche Bestimmung schließt der Gesetzgeber aus, daß Wohnwagen als Baubuden deklariert werden, um sie zulassungsfrei zu nutzen, beispielsweise hinter Traktoren zur Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen.
Auch dürfen tatsächliche Baubuden nicht fur eine Teilnahme an einer Oldtimerveranstaltung zweckentfremdet am Straßenverkehr teilnehmen.
Baubuden sind nur dann zulassungsfrei, wenn sie auschließlich auf Baustellen zum Einsatz kommen und funktionsbedingt nur selten am Straßenverkehr teilnehmen.
Wenn das Zugfahrzeug einer Baubude eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h erreicht, ist an der Baubude ein Geschwindigkeitsschild „25 km/h“ anzubringen.

Schutzbügel an Traktoren

Der Schutzbügel oder Überschlagschutz ist in der StVZO nicht verankert und hat nichts rnit dem Verkehrsrecht zu tun.
Er wird von der Berufsgenossenschaft als Unfallverhütungsmaßnahme vorgeschrieben.
Traktoren in land- und forstwirtschaftlichem Einsatz  müssen einen solchen bauartgeprüften Bügel haben.
Für Traktoren, die nur noch zur Pflege historischen Brauchtums in Betrieb gehalten werden, wird von der Berufsgenossenschaft oftmals kein Bügel verlangt.
Auch Traktoren, die mit schwarzem Kennzeichen zugelassen sind, müssen einen Bügel tragen, wenn sie in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt werden.
Werden Traktoren mit schwarzem Kennzeichen nicht in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt, brauchen Sie keinen Bügel.
Auf die Fahrzeugzulassung oder Hauptuntersuchung bei TÜV, DEKRA u. a. hat das Vorhandensein eines Bügels keinen Einfluß, egal ob mit schwarzem oder grünem Kennzeichen.
Eine HU-Plakette darf wegen eines fehlenden Bügels nicht verweigert werden.

Umbau von Fahrzeugen auf 6 km/h

Ein nachträglicher Umbau von Fahrzeugen auf 6 km/h, deren zulässige Höchstgeschwindigkeit ursprünglich entsprechend ihrer Bauart höher lag, ist nicht mehr zulässig.
Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht Münster gefällt und ist rechtswirksam.
Das OVG Münster ist der Auffassung, daß in § 30a StVZO eine scheinbare Gesetzeslücke bestand, in dem der Begriff „durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit“ nicht präzise erläutert ist, und die die Möglichkeit eröffnen könnte, durch eigenhändige Veränderungen an Fahrzeugen eine Bauartveränderung vorzunehmen.
Solche Umbaumaßnahmen wurden in erster Linie an Zugmaschinen, weniger an PKW vorgenommen.
Dabei gibt es für den Fz.-Halter eine Reihe von rechtlichen Vergünstigungen wie z.B. keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung notwendig, Kfz.-Steuerbefreit, TÜV und ASU entfällt, Fz.-Führer braucht keine Fahrerlaubnis.
Diese Umbaumaßnahmen werden durchgeführtz z.B. durch Schaltklauen von schnelleren Gängen sperren, Gaspedal durch Anschlagschraube verändern, Verplombung des Vergaseres bzw. Zug u.s.w.
Vorrichtungen, die verhindern, daß ein Kraftfahrzeug seine weiterbestehende Fahrtleistung lediglich faktisch nicht ausnutzen kann, führen nicht zu einer Bauartveränderung.
Es kommt nicht entscheidend darauf an, mit welchem Aufwand dererlei Vorrichtungen eingebaut worden sind oder außer Kraft gesetzt werden können.
Das OVG Münster hat in seinen Entscheidungen dokumentiert, daß der Tatbestand „durch die Bauart bestimmte“ Höchstgeschwindigkeit voraussetzt, daß sie ihren Grund in der konstuktiven Beschaffenheit derjenigen Bauteile hat, die die Fortbewegung des Fz. ermöglichen, namentlich Fahrgestell, Bereifung, Motor und Getriebe.
Das heißt, ein Fahrzeug muß von neu ab so gebaut sein, daß es nur 6km/h läuft.
Für Fahrzeuge, die bereits auf 6 km/h reduziert sind und dies im Kfz.-Brief vermerkt oder sonst dokumentiert haben, bleibt der Besitzstand gewahrt, sie dürfen weiterhin benützt werden.
Lediglich ein neuer Umbau am Fz. ist nicht mehr zulässig.

 

Angaben ohne Gewähr!

Quelle:
DEUVET – Info
Bundesverband Deutscher Motorveteranen-Clubs e.V.
Berner Straße 75
60437 Frankfurt